Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zu laufenden Berufungsverfahren und Ausschreibungen.

zur Vergrößerungsansicht des Bildes: Treppenaufgang in der Albertina, Foto: Christian Hüller
Treppenaufgang in der Albertina, Foto: Christian Hüller

Laufende Verfahren

Berufungskommissionsmitglieder und Gutachter haben hier (passwortgeschützt) Zugang zu den Unterlagen der Verfahren.

W3-Professur "Theoretische Philosophie"


W1-Juniorprofessur "Global Dynamics of Resource Use and Distribution"

W2-Professur "Kulturgeschichte des östlichen Europas"

W2-Professur "Medienwandel mit Schwerpunkt Buchkultur und digitale Publikationen"

W2-Professur "Fachdidaktik Gemeinschaftskunde"

Allgemeine Informationen zu Berufungsverfahren

Auszug aus dem Sächsischen Hochschulgesetz, § 60 Berufung von Professoren*:

(1) Die Professoren werden vom Rektor berufen. Die Zuständigkeit für die beamtenrechtliche Ernennung bleibt davon unberührt. § 105 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages setzt der Fakultätsrat nach Anhörung des Rektorates eine Berufungskommission ein. Der Berufungskommission muss mindestens ein externer Sachverständiger angehören. In der Berufungskommission verfügen die Professoren über die Mehrheit von einem Sitz, die Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sind angemessen vertreten. Der Vorsitzende der Berufungskommission wird vom Rektor im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat bestimmt. Kommt das Einvernehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht zustande, entscheidet der Rektor über den Vorsitz.

(3) Die Berufungskommission erstellt innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf der Grundlage externer Gutachten und einer vergleichenden Würdigung einen begründeten Berufungsvorschlag, der 3 Namen enthalten soll, und gibt ihn dem Rektor zur Kenntnis. Bei Nichteinhaltung der Frist entscheidet der Rektor über die Einstellung des Berufungsverfahrens. Der Berufungsvorschlag kann auch Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. An der Hochschule Beschäftigte können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn der Vorgeschlagene sich in seiner Befähigung deutlich von anderen Bewerbern abhebt oder bereits einen Ruf an eine andere Hochschule oder eine Forschungseinrichtung erhalten hat. Diese Einschränkung gilt nicht

1. für die Berufung eines Professors an einer Fachhochschule in ein zweites Professorenamt,

2. für Juniorprofessoren, die an einer anderen Hochschule promoviert haben oder vor ihrer Einstellung mindestens 2 Jahre außerhalb der Hochschule wissenschaftlich tätig waren, und

3. für einen Vertreter der Professur, wenn dessen Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule nur für die Dauer der Vertretung besteht.

Die Begründung des Berufungsvorschlages muss die Bewertung der Lehrleistung und der Forschungsleistung oder künstlerischen Leistung sowie der Lehrevaluationen enthalten. Der Rektor entscheidet über den Fortgang des Berufungsverfahrens.

(4) Der Fakultätsrat beschließt über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission und leitet den Beschluss innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Rektors nach Absatz 3 Satz 8 an diesen weiter. Vor dem Beschluss über die Berufung von Professoren, die Aufgaben der Krankenversorgung im Universitätsklinikum wahrnehmen sollen, ist das Einvernehmen des Vorstandes des Universitätsklinikums einzuholen. Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn keine begründeten Zweifel an der Eignung des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllende Aufgabe bestehen. Der Rektor ist an den Beschluss des Fakultätsrates nicht gebunden. Will er vom Beschluss des Fakultätsrates abweichen, ist dies vor der Entscheidung mit dem Dekan zu erörtern. Beabsichtigt der Rektor, einen der Vorgeschlagenen zu berufen, führt er oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rektorates die Berufungsverhandlungen. Er kann eine Frist für die Rufannahme bestimmen. Beruft der Rektor keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, ist die Berufungskommission zu einem neuen Berufungsvorschlag aufzufordern. Anderenfalls stellt der Rektor das Berufungsverfahren im Einvernehmen mit dem Senat ein.

(5) Einzelheiten des Berufungsverfahrens regelt die Hochschule durch Ordnung.

(6) Für die übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorenstelle gelten die Absätze 1 bis 5 nicht.

(7) Die personelle und sächliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren wird befristet für bis zu 5 Jahre festgelegt. Berufungszusagen stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag sowie staatlicher Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. In der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagen sind zu überprüfen und nach Satz 1 zu befristen.

 * Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)

SächsGVBl. Jg. 2013 Bl.-Nr. 1 S. 3 Fsn-Nr.: 711-8/3; Fassung gültig ab: 01.01.2013 

Verfahrenshilfe für die Beantragung der Verleihung des Titels “Außerplanmäßiger Professor” (apl. Prof.)

I. Auf der Grundlage einer Antragstellung aus der Fakultät und unabhängig fakultätsinterner Vorverfahren fasst der Fakultätsrat einen Beschluss zur Beantragung der Verleihung des Titels einer “außerplanmäßigen Professorin”/eines “außerplanmäßigen Professors” an Frau/Herrn XY. Parallel dazu kann für die Kandidatin/den Kandidaten, wenn er Mitglied der Universität ist und ihm Aufgaben in Lehre und Forschung zur selbständigen Wahrnehmung übertragen worden sind (§ 65 Abs. 1 SächsHSG), die Übertragung der mitgliedschaftsrechtlichen Stellung eines Hochschullehrers beantragt werden. Gemäß § 65 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 4 SächsHSG werden bei der Kandidatin/dem Kandidaten vorausgesetzt:

  • i.a. Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistung
  • mindestens vierjährige Lehrtätigkeit auf dem Fachgebiet

Darüber hinaus hat das Rektorat ergänzend folgende inneruniversitär geltenden Kriterien festgelegt:

  • Die erforderliche vierjährige Lehrtätigkeit auf dem Fachgebiet soll nach der Habilitation erbracht worden sein.
  • Die in dieser Zeit erbrachte Lehrtätigkeit soll einen Mindestumfang von 2 SWS besitzen.
  • Davon ist mindestens ein Jahr Lehrtätigkeit an der Universität Leipzig nachzuweisen, falls die Kandidatin/der Kandidat nicht bereits Univ.-Professorin/Professor oder apl. Professorin/Professor einer anderen Hochschule war bzw. ist.
  • Ist die Kandidatin/der Kandidat nicht zugleich Mitglied der Universität Leipzig, so soll er auf absehbare Zeit regelmäßig Lehrleistungen im Umfang von 2 SWS erbringen.
  • Sofern die Absicht besteht, andere Lehrveranstaltungsformen als Vorlesungen, Seminare, Praktika o.ä. zur Anrechnung zu bringen, soll deren Anteil an der Erfüllung der Mindestvoraussetzung nicht mehr als ein Viertel der Gesamtlehrleistung betragen. Dies gilt insbesondere für die “Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten” (Doktorandenbetreuung).

Als Unterlagen sind beizufügen:

  • Antrag mit ausführlicher Begründung
  • Vorschlag für drei externe Gutachter
  • Urkunden der Kandidatin/des Kandidaten (Promotionsurkunde, Habilitationsurkunde, Urkunde über die Lehrbefugnis als beglaubigte Kopien)
  • Lebenslauf
  • Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen
  • Verzeichnis der wissenschaftlichen Vorträge
  • Verzeichnis der Lehrveranstaltungen (mit semesterweisen detailliertem Ausweis der Tätigkeit nach Thema, Art der Veranstaltung und Umfang in SWS)
  • weitere Personalunterlagen

II. Der Fakultätsrat entscheidet, ob er eine Beantragung weiterverfolgt oder nicht. Er befindet über die vorgeschlagenen Gutachter und bestellt sie im Falle eines positiven Votums.

III. Nach Vorlage der Gutachten stimmt der Fakultätsrat über die Beantragung der Verleihung des Titels ab.

IV. Der Antrag der Fakultät auf Verleihung wird an den Prorektor für strukturelle Entwicklung übergeben. Die Entscheidung über die Bestellung zur Außerplanmäßigen Professorin/zum apl. Professor und die Verleihung des Titels trifft der Rektor. Er berät sich zuvor mit dem Rektorat.

V. Die Verleihung des Titels ist nicht an ein bestimmtes Fachgebiet gebunden.

Verfahrensweg für die Bestellung zur/m “Honorarprofessor/in”

Honorarprofessorinnen und -professoren nehmen an der Universität Leipzig Lehraufgaben nebenberuflich wahr oder stehen mit ihr in einer ständigen wissenschaftlichen oder künstlerische Arbeitsbeziehung. Sie können zugleich Professorin/Professor an einer anderen Hochschule, jedoch nicht hauptberuflich an der Universität Leipzig beschäftigt sein (vgl. SächsHSG § 65).

I. Auf der Grundlage einer Antragstellung aus der Fakultät und unabhängig fakultätsinterner Vorverfahren fasst der Fakultätsrat einen Beschluss zur Beantragung der Bestellung von Frau/Herrn XY zum/zur Honorarprofessor/in. Gemäß § 65 SächsHSG werden bei der Kandidatin/dem Kandidaten die grundsätzlich gleichen Voraussetzungen wie bei hauptberuflich tätigen Professorinnen/Professoren (vgl. SächsHSG § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) vorausgesetzt:

  • abgeschlossenes Hochschulstudium,
  • pädagogische Eignung und hochschuldidaktische Kenntnisse,
  • besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigungen zur künstlerischen Arbeit und
  • zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Habilitation oder vergleichbare Leistungen).
  • Im begründeten Einzelfall sind davon abweichend hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und der pädagogischen Eignung nachzuweisen.

Darüber hinaus hat das Rektorat ergänzend folgende inneruniversitär geltenden Kriterien festgelegt:

  • Wahrgenommene Lehraufgaben der Kandidatin/des Kandidaten an der Universität Leipzig sollten möglichst einen Umfang von 2 SWS besitzen.
  • Der Lehrauftrag sollte seit mindestens einem Jahr vor Antragstellung bestehen.
  • Bei Antragstellung sollte die Verpflichtung der Kandidatin/des Kandidaten vorliegen, auf absehbare Zeit auch weiterhin regelmäßige Lehrleistungen im Umfang von möglichst 2 SWS zu erbringen.
  • Begründet sich der Antrag auf bestehende Arbeitsbeziehungen, so sollten diese seit ebenfalls mindestens einem Jahr zur Universität Leipzig bestehen und perspektivisch auf absehbare Zeit fortbestehen bzw. ausgebaut werden.

Grundsätzlich hat die Wahrnehmung von Lehraufgaben eine höhere Priorität als wissenschaftliche Arbeitsbeziehungen.

Als Unterlagen sind beizufügen:

  • Antrag mit ausführlicher Begründung
  • Vorschlag für drei Gutachter (mindestens zwei von außerhalb der Universität Leipzig)
  • Lebenslauf
  • Urkunden der Kandidatin/des Kandidaten (Promotionsurkunde, Habilitationsurkunde, Urkunde über die Lehrbefugnis als beglaubigte Kopien) Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen
  • Verzeichnis der wissenschaftlichen Vorträge
  • Verzeichnis der Lehrveranstaltungen (mit semesterweise detailliertem Ausweis der Tätigkeit nach Thema, Art der Veranstaltung und Umfang in SWS) oder Darstellung von Inhalt, Ziel und Form der bestehenden Arbeitsbeziehungen zur Universität Leipzig
  • weitere Personalunterlagen

II. Der Fakultätsrat entscheidet, ob er eine Beantragung weiterverfolgt oder nicht. Er befindet über die vorgeschlagenen Gutachter und bestellt sie im Falle eines positiven Votums.

III. Nach Vorlage der Gutachten stimmt der Fakultätsrat über die Beantragung der Bestellung von Frau/Herrn XY zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor ab.

IV. Der Antrag der Fakultät auf Bestellung wird an den Prorektor für strukturelle Entwicklung übergeben. Die Entscheidung über die Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor trifft der Rektor. Er berät sich zuvor mit dem Rektoratskollegium.

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